Allgemeine Einkaufsbedingungen,
Stand: Juni 2024
1. Vertragsabschluss
Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich unsere nachstehenden Einkaufsbedingungen.
Durch die Entgegennahme der Bestellung gelten unsere Einkaufsbedingungen als angenommen und setzen auch allfällige im Offert des Verkäufers oder in dessen Auftragsbestätigung enthaltene Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für die Ausführung der gegenständlichen Bestellung außer Kraft, und zwar auch dann, wenn diesen von uns nicht widersprochen wurde.
Verkaufs- und Lieferbedingungen des Verkäufers verpflichten uns daher nur dann und insoweit, als sie von uns schriftlich anerkannt werden und gelten nur für den jeweiligen einzelnen Geschäftsfall. Diese Einkaufsbedingungen gelten uneingeschränkt auch für alle zusätzlichen Aufträge.
2. Auftragsbestätigung
Unsere Bestellungen sind vom Lieferanten binnen 1 Woche schriftlich zu bestätigen.
Abweichungen von unserer Bestellung sind deutlich hervorzuheben, sie werden nur dann Vertragsinhalt, wenn darüber Einverständnis erzielt wurde, insbesondere wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Die Warenannahme gilt nicht als solche Zustimmung. Erfolgt die Lieferung vor Feststellung der Abweichung von Bestellung und Auftragsbestätigung, insbesondere weil die Abweichungen auf der Auftragsbestätigung nicht hervorgehoben wurden, wird der Inhalt der Bestellung zum Vertragsinhalt, es sei denn wir stimmen der Abweichung ausdrücklich schriftlich zu.
3. Preis
Die in unseren Bestellungen genannten Preise sind verbindlich. Auftretende Preisänderungen – gleichgültig aus welchem Grund – sowie Preise, die in der Bestellung nicht enthalten sind oder erst nach dieser genannt werden können, bedürfen unserer schriftlichen Anerkennung.
Die vereinbarten Preise für Lieferung und Verpackung werden in der jeweiligen Bestellung definiert
4. Lieferzeit
Die vereinbarten Liefertermine sind, höhere Gewalt ausgenommen, verbindlich. Die von uns vorgeschriebene Lieferfrist wird vom Datum der Bestellung an gerechnet. Erfolgt die Lieferung innerhalb dieser Frist überhaupt nicht oder nur unvollständig, steht uns unbeschadet der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen das Recht zu, ohne Gewährung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Erkennt der Verkäufer, dass ihm eine rechtzeitige Lieferung ganz oder zum Teil unmöglich ist, hat er uns die unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Lieferzeitüberschreitung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
5. Versand
Wenn wir keiner abweichenden Versandart zustimmen, erfolgt die Lieferung stets frei von allen Spesen, auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an den von uns bestimmten Verwendungs- bzw. Aufstellungsort (Delivered Duty Paid/Geliefert verzollt - DDP gemäß Incoterms 2000).
Die Lieferung hat, falls nicht anders vereinbart, innerhalb unserer Geschäftszeiten von Montag bis Donnerstag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr bzw. von 12:30 Uhr bis 16:00 Uhr sowie am Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr zu erfolgen. Zur Annahme einer außerhalb der Geschäftszeiten angedienten Lieferung sind wir nicht verpflichtet. Die gelieferten Waren sind unseren dazu befugten Mitarbeitern am Bestimmungsort zu übergeben. Unsere Mitarbeiter sind jedoch nicht befugt, zu bestätigen, dass die gelieferten Waren frei von Qualitätsmängeln sind.
6. Verpackung
Die zu liefernde Ware ist einwandfrei zu verpacken. Die Gefahr und die Kosten der Verpackung, insbesondere alle mit der ARA in Verbindung stehenden Lizenzierungskosten, trägt der Lieferant. Sollte im Einzelfall vereinbart werden, dass wir die Kosten der Verpackung übernehmen, so sind deren Selbstkosten zu berechnen und in der Rechnung gesondert auszuweisen.
Kosten durch Beschädigung der Ware auf Grund mangelhafter Verpackung trägt in jedem Falle der Verkäufer.
7. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht erst mit ordnungsgemäßer Übernahme der Ware am Bestimmungsort auf uns über.
8. Gewährleistung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, dauert die Gewährleistungszeit des Verkäufers, soweit nicht im Einzelfalle eine anders lautende schriftliche Vereinbarung vorliegt, zwei Jahre nach erfolgter Übernahme. Unbeschadet unserer sonstigen Rechte aus der Gewährleistungshaftung des Verkäufers sind wir berechtigt, in dringenden Fällen oder wenn der Verkäuferseinen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt, Mängel und Schäden auf seine Kosten zu beseitigen.
Der Verkäufer übernimmt auch die gleiche Gewährleistungsverpflichtung für die von ihm gelieferten, nicht von ihm selbst erzeugten Waren und Bestandteile. Ist uns aus triftigen, in der Person des Verkäufers liegenden Gründen unzumutbar, die Verbesserung oder den Austausch der mangelhaften Lieferung zu verlangen, oder wären diese Abhilfen mit erheblichen Unannehmlichkeiten für uns verbunden, so haben wir das Recht, von der Bestellung sofort zurückzutreten. Geheime Mängel können bis zu drei Jahren nach erfolgter Übernahme geltend gemacht werden. Bei üblicherweise bis zur Verwendung verpackt gelassener Ware gelten Mängel, die erst bei der Entnahme aus der Verpackung sichtbar werden, als geheime Mängel. Der Verkäufer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge.
Bei Ersatzlieferung und Reparatur beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Etwaige durch Deckungskauf entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Verkäufers. Sofern wir die Ware des Verkäufers weiter vertreiben, verpflichtet sich der Verkäufer, uns für alle Gewährleistungsansprüche unseres Abnehmers Schad- und klaglos zu halten, soweit diese über den Umfang unserer gesetzlichen Gewährleistung gegenüber unseren Kunden nicht hinausgehen. Dies gilt auch dann, wenn die Fristen für die Geltendmachung unseres Gewährleistungsanspruches gegenüber dem Verkäufer bereits abgelaufen sein sollten.
9. Produkthaftung
Es obliegt dem Verkäufer, uns für jegliche Schadenersatzansprüche oder Produkthaftungsansprüche, welche an uns im Zusammenhang mit der Ware herangetragen werden sollten, Schad- und klaglos zu halten.
10. Montagearbeiten
Im Vorfeld von Dienstleistungen/ Montagearbeiten ist der Lieferant verpflichtet mit der Sicherheitsabteilung bzw. Instandhaltungsabteilung Kontakt aufzunehmen, um die Arbeitsschritte zu besprechen und einen Freigabeschein für Arbeiten auf unserem Firmengelände zu erstellen. Arbeiten ohne Freigabeschein werden von Seitens des Auftragsgebers sofort eingestellt um einen Freigabeschein auszufüllen. Die dafür anfallende Zeit geht zu Lasten des Lieferanten. Sollten die, beim Auftragsgeber geltenden Sicherheitsregeln wiederholt nicht eingehalten werden, ist mit einer sofortigen Einstellung der Arbeiten, und einem Verweis vom Betriebsgrundstück zu rechnen.
Alle hierfür anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten. Für Arbeiten in unserem Auftrag ist vom Lieferanten bei Aufforderung eine Bestätigung einer Schadensersatzversicherung in der Höhe von min. 4 Mio. € vorzuweisen.
11. Zahlungsbedingungen
Die Bezahlung der Fakturen des Verkäufers erfolgt ausschließlich nach Auslieferung des gesamten Auftrages und gemäß des in der jeweiligen Bestellung angeführten Zahlungsziels.
Sollte diesbezüglich in der Bestellung nichts erwähnt sein so gelten 30 Tage netto als Zahlungsziel vereinbart. Geht die Rechnung später als die Ware ein, ist für die Berechnung der Zahlungsfristen laut obigem Absatz der Eingangstag der Rechnung maßgebend. Beanstandungen der Lieferung berechtigen uns, fällige Zahlungen zurückzuhalten. Die Zahlung bedeutet weder eine Anerkennung der Ordnungsgemäßheit der Lieferung noch einen Verzicht auf uns zustehende Rechte.
Im Auslandsverkehr gehen alle mit der Zahlung verbunden Kosten zu Lasten des Lieferanten.
12. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Es wird die Geltung des Rechts der Republik Österreich vereinbart. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Traiskirchen. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Wien zuständig.