Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) für Inlandsgeschäfte,
Stand: Juni 2024
A. Allgemeines
1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Zusätzliche und abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer ihnen nicht widerspricht oder in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt. Sein Schweigen bedeutet keine Zustimmung.
2. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber.
3. Angebote des Auftragnehmers, die nicht ausdrücklich eine Bindefrist vorsehen, sind freibleibend. Wenn ein Angebot freibleibend ist, kommt ein Vertrag erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande.
4. Der Auftragnehmer behält sich an Angeboten, Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen -auch in elektronischer Form – alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers verändert und/oder Dritten zugänglich gemacht werden.
B. Preise und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, ausschließlich Verladung im Werk. Die Verpackung wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Preise verstehen sich netto zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
Im Übrigen gelten die Incoterms in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung innerhalb 30 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug irgendwelcher Steuern, Gebühren oder Bankspesen durch Überweisung auf das in der Rechnung genannte Konto des Auftragnehmers zu leisten. Für die Einhaltung der Zahlungsfrist kommt es auf die Gutschrift auf dem Konto an. Bei verspäteter Gutschrift ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 7,5 Prozentpunkten über der jeweiligen Bankrate der Österreichischen Nationalbank zu berechnen. Sonstige Rechte und Ansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.
C. Lieferzeit, Lieferverzögerung
1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Auftragnehmer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. die Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen und Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Vorlieferanten. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber so bald als möglich mit.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Auftragnehmers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend. Der Auftragnehmer gerät immer erst durch eine Mahnung in Verzug, auch dann, wenn die Lieferfrist kalendermäßig bestimmt oder kalendermäßig berechenbar ist.
4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet, ab einem Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft mindestens 3% vom Warenwert pro angefangenem Monat. Sonstige Rechte und Ansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Ge-walt, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse zurückzuführen, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt gleichermaßen, wenn diese Ereignisse bei Vorlieferanten eintreten. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
D. Gefahrenübergang, Abnahme
1. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung, übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin oder nach der Meldung des Auftragnehmers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Auftraggeber darf die Abnahme wegen eines unwesentlichen Mangels nicht verweigern.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Auftraggeber über.
3. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, sie wären für den Auftraggeber unzumutbar.
Der Gefahrenübergang auf den Auftraggeber erfolgt auch, wenn er im Verzug der Annahme ist.
E. Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller geschuldeten Zahlungen aus dem Liefervertrag und aus allen sonstigen Verträgen im Rahmen der gesamten Geschäftsbeziehung vor.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, solange er noch im Eigentum des Auftragnehmers steht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden, verleihen, noch zur Sicherung übereignen, solange er noch im Eigentum des Auftragnehmers steht. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich davon zu benachrichtigen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Liefervertrag zurückzutreten und Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. Dasselbe gilt auch ohne Nachfrist, wenn der Auftraggeber einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hat. Sonstige Rechte und Ansprüche, insbesondere auf Rücktritt, Kündigung und/oder Schadensersatz, nach den gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
F. Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Auftragnehmer unter Ausschluss weiterer Ansprüche -vorbehaltlich
Abschnitt G - Gewähr wie folgt:
Sachmängel
1. Mangelhafte Teile werden nach Wahl des Auftragnehmers auf dessen Kosten nachgebessert oder ersetzt. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
2. Der Auftraggeber hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Auftragnehmer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nacherfüllung fruchtlos verstreichen lässt.
Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Auftraggeber lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.
Ansonsten ist das Minderungsrecht aus-geschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt G.2 dieser Bedingungen.
3. Mängelansprüche sind in folgenden Fällen ausgeschlossen, soweit dadurch der Sachmangel verursacht wurde und sie nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind: Bei Entfernen der Plombe, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, Umwelteinflüssen, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen.
Im Übrigen setzen bei Vorliegen eines Kaufvertrags Mängelansprüche des Auftragnehmers voraus, dass dieser seinen
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist.
G. Haftungsbeschränkung
1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Auftragnehmers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung, vom Auftraggeber nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der Abschnitte F. und G. entsprechend.
2. Für Schäden am Liefergegenstand haftet der Auftragnehmer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (z.B. Schäden durch Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall und entgangenen Gewinn), und für Verzug haftet der Auftragnehmer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur maximal in Höhe des Auftragswerts. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht
a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
c) bei Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat,
d) bei Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten), wenn der Schadensersatzbetrag die voraussehbaren Schäden nicht abdeckt, und/oder
e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden zwingend gehaftet wird.
H. Verjährung
Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in 12 Monaten, beginnend mit der Abnahme oder, wenn keine Abnahme zu erfolgen hat, mit der Lieferung. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers verjähren in der jeweiligen gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Frist.
I. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
Der Auftraggeber darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright- Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Auftragnehmer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
J. Schlussbestimmungen
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Republik Österreich.
2. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung gilt der Sitz des Verkäufers. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Verkäufers zuständige Gericht. Die Parteien können auch die Zuständigkeit eines anderen österreichischen Gerichtes oder auch eines Schiedsgerichtes vereinbaren.
3. Sind Vertragsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden, undurchführbar oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle einer undurchführbaren oder unwirksamen Vertragsbedingung gilt eine durchführbare und wirksame als vereinbart, die der undurchführbaren oder unwirksamen Vertragsbedingung wirtschaftlich und rechtlich soweit wie möglich gleichkommt. Das gilt entsprechend, wenn der Vertrag eine Lücke enthält.
4. Für Serviceleistungen (Inspektionen, Reparaturen, Instandsetzungen, Wartungen, Montageleistungen, Schulungen und telefonische Störungsdienstannahme) gelten ergänzend die Service- und Instandhaltungsbedingungen des Auftragnehmers. Ergänzend gelten die Montagebedingungen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs.